Artikel 82
(1) Die nach den Vorschriften dieses Grundgesetzes zustande gekommenen Gesetze werden vom
Bundespräsidenten nach Gegenzeichnung ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet. Das
Bundesgesetzblatt kann in elektronischer Form geführt werden. Rechtsverordnungen werden von der Stelle, die
sie erlässt, ausgefertigt. Das Nähere zur Verkündung und zur Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von
Gesetzen und Rechtsverordnungen regelt ein Bundesgesetz.
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Fußnote (+++ Art. 82 Abs. 1 Satz 4: Siehe auch Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz 114-8 v. 20.12.2022 I 2752 (VkBkmG) +++) VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung
(2) Jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung soll den Tag des Inkrafttretens bestimmen. Fehlt eine solche Bestimmung, so treten sie mit dem vierzehnten Tage nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Bundesgesetzblatt ausgegeben worden ist. Fußnote (+++ Art. 82 Abs. 1 Satz 4: Siehe auch Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz 114-8 v. 20.12.2022 I 2752 (VkBkmG) +++) VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung